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PKV
26.11.2011 04:26
Hierzu hat das Gesetz grundlegende Veränderungen vorgenommen und es wird eine steuerliche Absetzbarkeit gewährleistet und zwar bis zu einer Höhe, welche auch gesetzlich Versicherten bei der Absetzbarkeit der Gesundheitskosten zusteht.
So legen spezielle Kriterien das Volumen für die steuerliche Absetzbarkeit fest, wobei gilt, dass die Beiträge, welche für einen Leistungsumfang entrichtet werden müssen und über dem der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, nicht steuerlich berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter anderem eine Chefarztbehandlung oder eine Unterbringung in einem Einzelzimmer. Beim zuständigen Finanzamt werden nur die Beiträge berücksichtigt, welche zugunsten einer privaten Krankenversicherung eingesetzt werden, sofern diese der Finanzierung der Basisabsicherung dienen oder Beiträge, welche für die private Pflegeversicherung geleistet werden.
Wurde vom Steuerpflichtigen ein Basistarif abgeschlossen, bedeutet dies für die steuerliche Absetzbarkeit der privaten Krankenversicherung, dass alle Beitragsanteile, abzüglich der, die auf ein Krankentagegeld entfallen, beim Finanzamt in voller Höhe angerechnet werden. Sofern sich der Versicherte mit einem Tarif über die Leistungen eines Basistarifs absichert, werden die Beiträge in einen absetzbaren und einen nicht anrechenbaren Teil gesplittet.
In der privaten Krankenversicherung gilt, dass ein Tarif, der lediglich Leistungen auf dem Niveau eines Basistarifs ausweist, komplett steuerlich geltend gemacht werden kann. Sobald ein Tarif auch Leistungen beinhaltet, welche einen besonderen Komfort im Falle einer Behandlung einschließen, wird eine steuerliche Absetzbarkeit nicht in Aussicht gestellt.
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